Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, [A.A.] , ist der Vater von [B.A.] , der die Aufnahmeprüfung für das Gymnasium an der Kantonsschule Burggraben in St. Gallen nicht bestanden hat. [B.A.] leidet an visuomotorischen Schwierigkeiten, die es ihm erschweren, seine Gedanken auf Papier zu bringen. Der Vater hatte vor der Prüfung beantragt, dass [B.A.] die Prüfung mit Computer schreiben dürfe, was jedoch abgelehnt wurde. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, das die Beschwerde abwies. Daraufhin legte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Die Kantonsschule Burggraben St. Gallen ist eine staatliche Schule, und die Aufnahmeprüfung für das Gymnasium ist eine formelle Prüfung, die von allen Bewerbern abgelegt werden muss. [B.A.] hatte die Prüfung am 10. bis 12. März 2014 abgelegt und eine Gesamtpunktzahl von 14,0 erreicht, was nicht ausreichte, um die Prüfung zu bestehen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben. Das Gericht hat festgestellt, dass [B.A.] aufgrund seiner visuomotorischen Schwierigkeiten eine Behinderung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG) hat und daher Anspruch auf einen Nachteilsausgleich bei der Aufnahmeprüfung hat.
Das Gericht hat weiter festgestellt, dass die Kantonsschule Burggraben St. Gallen [B.A.] nicht die erforderliche Unterstützung gewährt hat, indem sie es ablehnte, ihm einen Computer als Schreibhilfe zur Verfügung zu stellen. Dies sei eine unzulässige Benachteiligung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und Art. 2 Abs. 2 BehiG.
Das…