Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, Versicherung [A. AG] , und die Beschwerdegegnerin, [B.] , waren an einem Rechtsstreit beteiligt, der die Leistungspflicht aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung betraf. Die Beschwerdegegnerin war seit 1. April 2009 bei der [C. AG] angestellt und aufgrund einer Kollektivversicherungspolice bei der Versicherung [A. AG] krankentaggeldversichert. Nachdem die Beschwerdegegnerin am 6. September 2010 erkrankt war, leistete die Versicherung die versicherten Taggelder. Das Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und der [C. AG] wurde per 28. Februar 2011 gekündigt. Die Versicherung beauftragte Dr. med. [E.] mit der vertrauensärztlichen Abklärung der Arbeits(un)fähigkeit der Beschwerdegegnerin, der keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte und aus versicherungspsychiatrischer Sicht keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit annahm.

Die Beschwerdegegnerin gelangte mit Klage an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und beantragte, die Versicherung sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 20'181.50 nebst Zins zu 5 % seit 17. Januar 2013 zu bezahlen. Das Versicherungsgericht hiess die Klage gut und verpflichtete die Versicherung, der Beschwerdegegnerin Fr. 20'181.50 zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % seit 17. Januar 2013 zu bezahlen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob die Leistungspflicht aus der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung besteht. Die Beschwerdeführerin ging davon aus, dass im fraglichen Zeitraum keine Arbeitsunfähigkeit vorliege, während die Vorinstanz feststellte, dass die Beschwerdegegnerin für den Wechsel in eine angepasste berufliche Tätigkeit eine Übergangsfrist von zirka fünf Monaten zu gewähren sei.

Die Beschwerdeführerin beanstandete, dass die Vorinstanz die Überwindbarkeitsrechtsprechung bei somatoformen Schmerzstörungen nicht angewendet habe. Das Bundesgericht entschied jedoch, dass die Frage nach der Anwendbarkeit der Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 352 für die Entscheidung des vorliegenden…