Sachverhalt

Das Kantonale Steueramt Aargau erhob gegen [A.Y.] und [B.Y.] ein Nachsteuer- und Bussenverfahren im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung der [D. AG] an die [C.] S.A.. Die Vorinstanz hob die Nachsteuern auf, da sie der Auffassung war, es lägen keine neuen Tatsachen vor. Das Bundesgericht musste nun entscheiden, ob die Vorinstanz richtig entschieden hat.

Die [D. AG] gewährte der [C.] S.A. in den Jahren 1999 und 2000 Darlehen in Höhe von Fr. 140'613.90 und Fr. 382'116.25. Die [C.] S.A. wurde 2001 in Konkurs gehen. Das Kantonale Steueramt Aargau veranlagte [A.Y.] und [B.Y.] für die direkte Bundessteuer 2001 und die Kantons- und Gemeindesteuern 2001, ohne eine Aufrechnung im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung vorzunehmen.

Das Bundesgericht musste entscheiden, ob die Vorinstanz richtig entschieden hat, dass es an neuen Tatsachen fehlt, um eine Nachsteuererhebung zu rechtfertigen. Das Gericht musste auch prüfen, ob die Steuerbehörde von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Steuererklärung ausgehen durfte und ob die Steuerpflichtigen ihre Offenbarungspflichten verletzt haben.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die Vorinstanz falsch entschieden hat. Die Steuerbehörde durfte nicht ohne weiteres von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Steuererklärung ausgehen, da die Steuerpflichtigen ihre Offenbarungspflichten verletzt haben. Die Steuerbehörde musste weitere Untersuchungen durchführen, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der Steuererklärung zu überprüfen.

Das Gericht entschied auch, dass die Steuerpflichtigen ihre Offenbarungspflichten verletzt haben, indem sie die Darlehensgewährung an die [C.] S.A. nicht ordnungsgemäss deklariert haben. Die Steuerbehörde durfte daher von der Annahme ausgehen, dass die Steuerpflichtigen ihre Steuererklärung nicht wahrheitsgemäss und vollständig ausgefüllt haben.

Das Bundesgericht…