Sachverhalt

Die Beschwerdeführer, [A.X.] , [B.X.] und [D.Y.] , sind anerkannte Flüchtlinge, die in der Schweiz Asyl erhalten haben. [A.X.] und [B.X.] sind Mutter und Tochter, die 2007 in die Schweiz gekommen sind und 2009 als Flüchtlinge anerkannt wurden. [A.X.] heiratete 2011 [D.Y.] im Sudan und gebar 2012 eine zweite Tochter, [C.] , die in der Schweiz geboren wurde. Das Migrationsamt des Kantons St. Gallen wies das Gesuch um Familiennachzug für [D.Y.] ab, da die Familie von Sozialhilfeleistungen abhängig sei und [A.X.] sich nie um Arbeit bemüht habe.

Die Beschwerdeführer beantragten vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen aufzuheben und [D.Y.] die Einreise in die Schweiz im Familiennachzug zu gestatten. Sie machten geltend, dass der angefochtene Entscheid gegen Art. 8 EMRK und Art. 13 BV verstosse und dass ihre privaten Interessen an einem Familiennachzug die finanziellen Interessen an dessen Verweigerung überwögen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Beschwerdeführer einen Anspruch auf Familiennachzug haben. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerinnen als anerkannte Flüchtlinge mit Asyl einen gesetzlichen Bewilligungsanspruch nach Art. 43 AuG haben. Das Gericht wies darauf hin, dass die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel verschafft, aber dennoch das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens schützt.

Das Gericht führte aus, dass die Frage, ob der Familiennachzug zu bewilligen ist, von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Es wies darauf hin, dass die kantonalen Behörden die Familienvereinigung und allfällige Rechtsansprüche ausländerrechtlich in Anwendung von Art. 43 f. AuG bzw. Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV zu prüfen haben. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder eine gesicherte Rechtsstellung in der Schweiz haben und dass ihre Beziehungen zur Schweiz als ihrem Asylland relativ eng sind.

Das Gericht prüfte die finanzielle Situation der Beschwerdeführer und stellte fest, dass die kantonalen Behörden davon ausgegangen sind, dass die Familie von Sozialhilfeleistungen abhängig sei und dass [A.X.] sich nie um Arbeit bemüht habe. Das Gericht wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin seit Januar 2007 in der Schweiz lebt und bisher nicht erwerbstätig war, obwohl sie Deutsch gelernt hat und…