Sachverhalt
Die [A. AG] und die [B. AG] haben Angebote für Baumeisterarbeiten der Lawinengalerie NG174, Los 4504, auf der Nebenstrasse Anschluss Embd und Derfji, Teilstück Tschongbach, auf dem Gebiet der Gemeinde Embd abgegeben. Der Staatsrat des Kantons Wallis hat den Auftrag an die [B. AG] vergeben. Die [A. AG] hat dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Wallis erhoben, die jedoch abgewiesen wurde.
Die [A. AG] hat daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht erhoben und die Aufhebung des Zuschlagsentscheids sowie die Vergabe an sich zum Preis von Fr. 2'abc'cba.-- beantragt. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, da der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrages den massgebenden Schwellenwert des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) nicht erreicht und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die Eingabe der [A. AG] kann jedoch als Verfassungsbeschwerde an die Hand genommen werden.
Das Bundesgericht hat die Rüge der Beschwerdeführerin, die Bewertung des Preiskriteriums sei willkürlich, abgewiesen. Die Vorinstanz hat zutreffend die bundesgerichtliche Rechtsprechung wiedergegeben, wonach die Bekanntgabe der Benotungsskala in den Ausschreibungsunterlagen nicht verlangt wird. Die angewendete Benotungsskala widerspricht nicht der Rechtsprechung…