Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [X.] war Direktor der [Y. AG] , die von der [A. GmbH] beauftragt wurde, Fahrzeuge aus dem Ausland einzuführen. Die Einfuhrverzollung wurde von der [B. AG] International durchgeführt. Es stellte sich heraus, dass bei 147 Einfuhren nur ein Teil des effektiv steuerpflichtigen Entgelts deklariert wurde. Die Zollkreisdirektion Schaffhausen leitete ein Verwaltungsstrafverfahren ein und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Bezahlung von Automobilsteuer, Mehrwertsteuer und Verzugszinsen. Der Beschwerdeführer focht diese Entscheidung beim Bundesverwaltungsgericht an, das die Beschwerde abwies.
Der Beschwerdeführer gelangte daraufhin an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts sowie der Entscheid der Oberzolldirektion und der Verfügung der Zollkreisdirektion. Er machte geltend, dass er nicht zum Kreis der zollzahlungspflichtigen Personen gehöre und daher nicht solidarisch für die Einfuhr- und Automobilsteuern hafte.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die solidarische Haftung des Beschwerdeführers für die Einfuhr- und Automobilsteuern. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer als Direktor der [Y. AG] die Einfuhren veranlasst hatte und daher als Auftraggeber im zollrechtlichen Sinn zu qualifizieren war. Das Gericht befand, dass der Beschwerdeführer somit solidarisch für die Einfuhr- und Automobilsteuern hafte.
Das Gericht wies auch die Rüge des…