Sachverhalt
Die Beschwerdeführer, [A.A.] und [B.A.] , sind unbeschränkt steuerpflichtig im Kanton Thurgau. [A.A.] ist zu 50 % an der US-amerikanischen [B.] LLC (nachfolgend [B.] ) beteiligt. Die [B.] hat ihren Sitz in den USA und ist nach dem Recht des US-Bundesstaates Wyoming gegründet. Im Jahr 2007 und 2008 überwies die [B.] an [A.A.] USD 682'500.-- bzw. USD 694'845.--. Die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau qualifizierte diese Zahlungen als steuerbares Einkommen aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit. Die Beschwerdeführer machten geltend, dass es sich um steuerfreie Kapitalgewinne aus Optionen an der amerikanischen [B.] handele.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau bestätigte die Entscheide der Steuerverwaltung und der Steuerrekurskommission. Die Beschwerdeführer beantragten dem Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und auf die Besteuerung der genannten Zahlungen zu verzichten.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob die [B.] steuerrechtlich als juristische Person oder als Personengesellschaft zu qualifizieren ist. Es kam zum Schluss, dass die [B.] aufgrund ihrer Ausgestaltung und der steuerlichen Behandlung in den USA als Personengesellschaft zu qualifizieren ist. Die Beteiligung des Beschwerdeführers an der [B.] wurde als selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert, da die Gesellschaft gewerblich tätig war und der Beschwerdeführer als Gesellschafter Anteile am Gewinn hatte.
Das Bundesgericht befand, dass die Zahlungen an den Beschwerdeführer als steuerbare Vermögenserträge auf Geschäftsvermögen im Sinne von Art. 18 DBG zu qualifizieren sind und als steuerbares Einkommen aus einer selbständigen Nebenerwerbstätigkeit zu würdigen sind. Die Frage, ob die Zahlungen der Gesellschaft auf Anweisung und Rechnung von [C.] erfolgten oder der Gesellschaft selbst zuzurechnen sind, war für die Qualifikation als Vermögensertrag aus Geschäftsvermögen nicht relevant.
Das DBA-USA schränkt die schweizerische Steuerhoheit nicht ein, da…