Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, [A.] , war bei der Versicherung [X. AG] für ihre Tätigkeit im Rahmen einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) versichert. Sie meldete am 4. April 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % an und erhielt bis zum 30. September 2005 Taggeldleistungen. Die Versicherung stellte die Leistungen ein, da die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr als 25 % betrug.

Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde gegen die Einstellung der Taggeldleistungen und machte geltend, dass sie aufgrund einer somatoformen Schmerzstörung arbeitsunfähig sei. Die Vorinstanz wies die Beschwerde ab, da die Beschwerdeführerin nicht hinreichend belegt hatte, dass sie arbeitsunfähig war.

Die Beschwerdeführerin legte Beschwerde bei dem Bundesgericht und machte geltend, dass die Vorinstanz den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletzt hatte, indem sie den Bericht des behandelnden Arztes nicht als beweistauglich erachtet hatte. Sie beantragte auch die Einholung eines polydisziplinären gerichtlichen Gutachtens.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da die Vorinstanz den Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht verletzt hatte. Die Vorinstanz hatte den Bericht des behandelnden Arztes aufgrund von Ungereimtheiten und Unvollständigkeiten als ungeeignet angesehen, um rückwirkend eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 25 % zu beweisen.

Das Bundesgericht führte auch aus, dass die Vorinstanz die Beweisanträge der Beschwerdeführerin in antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt hatte, da sie zum Ergebnis kam, dass…