Sachverhalt

Die Politische Gemeinde Vaz/Obervaz erhob von den Grundeigentümern [A.] , [D.] und [E.] , [B.] und [C.] (jeweils separat) die jährlichen Wasser- sowie Abwasser- und Kanalisationsgebühren für die Jahre 2008-2010, den drei Erstgenannten auch für das Jahr 2011. Die Grundeigentümer kritisierten die Gebühren als massiv überhöht und nicht verfassungs- und gesetzeskonform. Die Gemeinde Vaz/Obervaz erliess am 15. November 2011 eine formelle Verfügung und ordnete an, die offenen Rechnungen für Wasser und Abwasser für die Jahre 2008-2011 seien innert 30 Tagen zu bezahlen.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hob den Entscheid der Gemeinde Vaz/Obervaz samt den Gebührenrechnungen auf und wies die Angelegenheit zur Festlegung der Gebühren unter Beachtung der in den Erwägungen erwähnten Grundsätze an die Gemeinde Vaz/Obervaz zurück. Die Gemeinde Vaz/Obervaz erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und kam zum Schluss, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist. Die Vorinstanz hatte den Entscheid der Gemeinde Vaz/Obervaz aufgehoben und die Angelegenheit zur Festlegung der Gebühren unter Beachtung der in den Erwägungen erwähnten Grundsätze an die Gemeinde Vaz/Obervaz zurückgewiesen. Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz die Gemeindeautonomie der Beschwerdeführerin verletzt hatte, indem sie diese ohne gesetzliche Grundlage verpflichtete, auch für die Wasserbezugsgebühren einen mengenabhängigen Anteil von mindestens 30 % festzusetzen.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Erhebung der Frischwassergebühren ausschliesslich als Grundgebühr, bemessen anhand des Gebäudeversicherungswerts, angesichts der geographischen Besonderheiten der beschwerdeführenden Gemeinde rechtmässig ist. Die Vorinstanz hatte die Autonomie der Beschwerdeführerin verletzt, indem sie diese ohne gesetzliche Grundlage verpflichtete, auch für die Wasserbezugsgebühren einen mengenabhängigen Anteil von mindestens 30 % festzusetzen.

Das Bundesgericht befand jedoch, dass die…