Sachverhalt
Die [X.] Consulting AG wurde am 27. November 2003 gegründet und bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Finanzbereich. Die Gründer waren [A.Y.] und seine Ehefrau [B.Y.] . Im Jahr 2004 schloss die Steuerpflichtige mit der [Z. AG] und unter Beteiligung der [Y. GmbH] insgesamt drei Verträge ab, darunter einen Kauf- und Abtretungsvertrag, mit dem die Steuerpflichtige 55 Prozent der Stammanteile an der [Y. GmbH] an die [Z. AG] veräusserte.
Die Steuerpflichtige reichte für das erste Geschäftsjahr (2003/2004) die Steuererklärung ein und deklarierte den Reingewinn gemäss Geschäftsabschluss. Sie brachte jedoch den beim Verkauf der genannten GmbH-Beteiligung erzielten Kapitalgewinn in Abzug, womit sich ein steuerbarer Gewinn von Fr. 0.-- ergab. Das kantonale Steueramt Zürich und die Vorinstanzen haben den Beteiligungsabzug auf der Veräusserung der [Y. GmbH] verweigert, weil die Steuerpflichtige die Beteiligung nur rund drei Monate in ihrem Besitz hielt.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde der [X.] Consulting AG betreffend die direkte Bundessteuer und die Staats- und Gemeindesteuern abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hatte geltend gemacht, dass die Veräusserung der Beteiligung an der [Y. GmbH] Teil eines aufschiebend bedingten Rechtsgeschäfts sei und dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe.
Das Bundesgericht hat jedoch festgestellt, dass das Verwaltungsgericht und das Steuerrekursgericht die Verträge eingehend analysiert haben und dass es sich um ein von Anfang an wirksames Rechtsgeschäft mit Erfüllung der Leistungen Zug um Zug handelt. Der Kaufpreis von EUR 4'400'000.-- war innerhalb von vier Arbeitstagen nach rechtsgültiger Übertragung des Stammanteils auf die Käuferin zu begleichen.
Das Bundesgericht hat…