Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [X.] beantragte am 22. Mai 2009 beim Amt für Wasserbau des Kantons Schwyz die Erlaubnis, Wasser des Brünnenbachs für den Betrieb einer Wärmepumpenanlage zu nutzen. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz erteilte die Konzession für 20 Jahre und erhob eine einmalige Gebühr von Fr. 871.-- sowie einen jährlichen Wasserzins. Der Beschwerdeführer forderte den Regierungsrat auf, den Beschluss zu berichtigen und auf die Erhebung der Gebühren und des Wasserzinses zu verzichten, da er gemäss Grundbuchauszug das Recht habe, unentgeltlich das Wasser des Brünnenbachs zu nutzen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die Beschwerde vom 17. Dezember 2009 wegen Verspätung ab. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid beim Bundesgericht an und beantragte die Aufhebung des Entscheids und die Neubeurteilung der Angelegenheit.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde vom 17. Dezember 2009 eingetreten ist. Der Regierungsratsbeschluss vom 15. September 2009 wurde dem Beschwerdeführer am 26. November 2009 eröffnet, nachdem die erste Zustellung gescheitert war. Die Beschwerdefrist betrug 20 Tage und begann am 27. November 2009. Die am 17. Dezember 2009 eingereichte Beschwerde wurde somit einen Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht.
Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren und machte geltend, der Regierungsrat sei zur Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht zuständig gewesen. Das Bundesgericht befand jedoch, dass der Regierungsrat die Eingabe vom 20. Juli 2009 auf Antrag des Beschwerdeführers hin behandeln durfte und dass die Vorinstanz das Beschwerdeverfahren nicht als gegenstandslos…