Sachverhalt

Die Beschwerdeführer, [A.A.] und [B.A.] , bezogen im Jahr 2011 zwei Kapitalleistungen aus der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) in Höhe von insgesamt Fr. 88'154.95 und verwendeten diese zur Amortisation von Hypothekardarlehen auf ihrer selbst bewohnten Liegenschaft. Im Dezember 2011 erhöhten sie jedoch eine Hypothek auf demselben Objekt um Fr. 40'000.--, was die zuvor vorgenommene Amortisation teilweise egalisierte.

Das Steueramt des Kantons Solothurn erfasste die Vorbezüge mit der Sondersteuer für Kapitalleistungen aus Vorsorge und nahm eine Aufrechnung von Fr. 40'000.-- vor. Die Beschwerdeführer führten Rekurs und Beschwerde beim Steuergericht des Kantons Solothurn, das die Rechtsmittel abwies.

Die Beschwerdeführer beantragten dem Bundesgericht, den Entscheid des kantonalen Steuergerichts aufzuheben und die Veranlagung für die Staats- und direkte Bundessteuer 2011 unter Verzicht auf die Aufrechnung von Fr. 40'000.-- neu vorzunehmen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts durch die kantonalen Instanzen und wendete das Recht von Amtes wegen an. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die Aufrechnung nicht mit Steuerumgehung begründet hatte, sondern in direkter Anwendung der steuerrechtlich motivierten Normen des Vorsorgerechts vorgenommen hatte.

Das Gericht entschied, dass die Amortisation einer Hypothek für selbst genutztes Wohneigentum mit gleichzeitiger oder kurz darauf erfolgender Erhöhung einer anderen Hypothek auf dem gleichen Objekt nicht als Rückzahlung von Hypothekardarlehen im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. c BVV 3 anerkannt werden kann. Die Beschwerdeführer hatten die Amortisation der Hypothek durch die nachfolgende Erhöhung einer…