Sachverhalt

Die Beschwerdeführenden, [A.X.] und [B.X.] , Eltern des Kindes [Z.] , beantragten bei der Schulpflege [Y.] , ihren Sohn vom Yogaunterricht im Kindergarten zu befreien, da sie den Yoga als hinduistisch-religiöse Praxis betrachten und sich in ihren religiösen Gefühlen gestört fühlten. Die Schulpflege wies den Antrag ab, und die Beschwerdeführenden erhoben erfolglos Beschwerde beim Bezirksrat und beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.

Die Beschwerdeführenden führten Beschwerde beim Bundesgericht und beantragten die Aufhebung der kantonalen Entscheide und die Verpflichtung der Schulpflege, [Z.] vom Yogaunterricht zu befreien. Sie machten geltend, dass der Yogaunterricht eine religiöse Praxis darstelle und dass die Schule ihre Pflicht zur religiösen Neutralität verletze.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und stellte fest, dass die Beschwerdeführenden als Eltern des Kindes [Z.] zur Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids legitimiert seien. Das Gericht prüfte auch die Begründung der Beschwerde und stellte fest, dass die Beschwerdeführenden nicht dargelegt hatten, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz willkürlich seien.

Das Gericht ging auf die Frage ein, ob der Yogaunterricht eine religiöse Praxis darstelle und ob die Schule ihre Pflicht zur religiösen Neutralität verletze. Es stellte fest, dass die Yoga-Übungen im Kindergarten nicht als religiöse Handlungen im eigentlichen Sinne durchgeführt würden und dass die Schule ihre…