Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] führt einen Landwirtschaftsbetrieb in [A.] (Gemeinde [B.] /TG), auf welchem er Rindvieh hält. Seit 2002 kam es bei mehreren Betriebsüberprüfungen zu Beanstandungen seiner Tierhaltung. In den Jahren 2006 und 2008 wurde er deswegen zu Bussen verurteilt. Aufgrund einer Strafanzeige des Thurgauischen Tierschutzverbandes wurde der Betrieb am 14. April 2010 erneut kontrolliert. Dabei stellte das Veterinäramt des Kantons Thurgau verschiedene Verstösse gegen die Tierschutz- und Heilmittelgesetzgebung fest, weshalb es mit Verfügung vom 23. Juli 2010 [X.] und allen in seinem Haushalt lebenden Personen auf unbestimmte Zeit ein für alle Nutztiere gültiges Tierhalteverbot auferlegte.

Die von [X.] dagegen beim Departement für Inneres und Volkswirtschaft sowie beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau eingereichten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt [X.] dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 11. Mai 2011 aufzuheben und insbesondere auf das Tierhalteverbot zu verzichten.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Beschwerdeführer wiederholt und schwer gegen die Tierschutzgesetzgebung verstoßen hatte und deshalb ein Tierhalteverbot ausgesprochen wurde. Das Bundesgericht hat diese Entscheidung bestätigt und festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, seine Tiere ordnungsgemäss zu halten.

Das Bundesgericht hat auch die Rüge des Beschwerdeführers, das Tierhalteverbot sei unverhältnismässig, abgewiesen. Es hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit 2002 immer wieder Anlass für Beanstandungen geboten hat und dass er trotz wiederkehrender behördlicher Kontrollen und…