Sachverhalt

Die Beschwerdeführenden, [A.] , [B.] , [C.] und [D.] , sind mazedonische Staatsangehörige, die seit 1994 in der Schweiz leben. [A.] und [B.] sind verheiratet und haben zwei Kinder, [C.] und [D.] . [A.] hat mehrere Delikte begangen und wurde zweimal verwarnt. Die finanzielle Situation der Familie ist angespannt, und es liegen mehrere Betreibungen und Verlustscheine vor.

Das Migrationsamt des Kantons Thurgau hat die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführenden nicht verlängert und sie aus der Schweiz weggewiesen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau hat diese Entscheidung bestätigt. Die Beschwerdeführenden haben Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht und beantragen die Aufhebung der Entscheidung und die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde zugelassen und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufgehoben. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführenden sind nur zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 62 AuG erfüllt sind. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt hat und die aktuellen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt nicht berücksichtigt hat.

Das Bundesgericht hat auch festgestellt, dass die Vorinstanz die von den Beschwerdeführenden vorgelegten Beweismittel zur Schuldensanierung bis zum Entscheidzeitpunkt nur unzureichend gewürdigt hat. Die Vorinstanz hätte die von den Beschwerdeführenden behaupteten Anstrengungen zur Schuldentilgung bis zum Entscheidzeitpunkt berücksichtigen und gestützt darauf die Schuldensituation abklären müssen.

Das Bundesgericht hat daher die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, um die Umstände, insbesondere die Schuldensituation im Entscheidzeitpunkt, zu klären. Die…