Sachverhalt
Die Beschwerdeführer, [A.X.] und [B.X.] , legten Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. August 2011 ein, mit dem die Nachbesteuerung von Staats- und Gemeindesteuern für die Jahre 1997-2007 bestätigt wurde. Die Nachbesteuerung wurde aufgrund der Feststellung vorgenommen, dass [A.X.] in den massgeblichen Perioden einer Fahrgemeinschaft mit eigenem Bus angehörte und seine tatsächlichen Transportkosten auf eine Kostenbeteiligung von Fr. 100.-- pro Monat beschränkten.
[A.X.] hatte in seinen Steuererklärungen für die Perioden 1999 bis 2007 Berufsauslagen für die Zurücklegung des Arbeitswegs mit dem Privatauto im Umfang von jeweils 11'500 km pro Jahr geltend gemacht und von seinem steuerbaren Einkommen Fr. 6'210.-- (je für 1999 und 2000) bzw. Fr. 6'785.-- (je für 2001 bis 2007) abgezogen.
Erwägungen
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig.
Die kantonalen Bestimmungen über die Abzüge von Berufskosten stimmen mit der gesetzlichen Ordnung gemäss dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) überein. Die Pauschalierung der Berufskosten beruht auf dem Praktikabilitätsgrundsatz, der es dem Gesetzgeber erlaubt, in gewissen Teilbereichen auf differenzierte Einzelregelungen zu verzichten und stattdessen schematische Vorschriften zu erlassen.
Die Steuerbehörde kann eine…