Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] wurde zusammen mit sechs weiteren Personen wegen Widerhandlungen gegen das BetmG (SR 812.121) untersucht. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, warf ihnen vor, Hanfpflanzen mit einem THC-Gehalt zwischen 1,5 und 8,5 % angebaut, gezüchtet und geerntet zu haben. Die erzeugten Produkte sollen sie in verschiedenen Hanfläden verkauft haben.

Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein und zog die sichergestellten Beträge von insgesamt Fr. 62'828.30 und Fr. 20'465.-- zuhanden der Staatskasse ein. Der Beschwerdeführer legte gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des Beschlusses, die Übernahme der Kosten des Strafverfahrens durch die Staatskasse, die Herausgabe der sichergestellten Vermögenswerte und eine angemessene Entschädigung für die Folgen des Strafverfahrens.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass die Kostenauflage und die Verweigerung einer Entschädigung im angefochtenen Entscheid die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs.1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) verletzten. Die Vorinstanz hatte angenommen, der Beschwerdeführer habe gegen aArt. 8 BetmG verstossen, was jedoch nicht bewiesen war.

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz die Unschuldsvermutung verletzt hatte, indem sie angenommen hatte, der Beschwerdeführer habe die Herstellung und den Vertrieb von Betäubungsmitteln zumindest in Kauf genommen. Dieser Vorwurf sei nicht bewiesen und verletze die Unschuldsvermutung.

Das Bundesgericht kam auch zu dem Schluss, dass die…