Sachverhalt

Die [X. AG] beantragte beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) die Erteilung einer Betriebsbewilligung für das Flugfeld [A.] . Das BAZL wies den Antrag ab, da die [X. AG] nicht die erforderlichen Rechte zur Nutzung des gesamten Flugfeldes hatte. Die [X. AG] erhob Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, das die Beschwerde abwies. Die [X. AG] legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Die Fluggruppe [A.] ist derzeit Inhaberin der Betriebsbewilligung für das Flugfeld [A.] und Pächterin des östlichen Pistenendes sowie Inhaberin der Überflugrechte am angrenzenden Grundstück. Die [X. AG] hat keine Rechte zur Nutzung des Hangars und des östlichen Pistenendes.

Das Bundesgericht hat zu entscheiden, ob die [X. AG] die Betriebsbewilligung für das Flugfeld [A.] erhalten soll oder ob die Bewilligung der Fluggruppe [A.] entzogen werden soll.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die [X. AG] nicht die erforderlichen Rechte zur Nutzung des gesamten Flugfeldes hat und daher die Betriebsbewilligung nicht erteilt werden kann. Die Fluggruppe [A.] ist derzeit Inhaberin der Betriebsbewilligung und Pächterin des östlichen Pistenendes sowie Inhaberin der Überflugrechte am angrenzenden Grundstück.

Das Bundesgericht hat auch festgestellt, dass die Vorinstanz die Parteistellung der Fluggruppe [A.] zu Recht bejaht hat, da diese durch das Verfahren in ihren Rechten und Pflichten berührt wird. Die Rüge der [X. AG] , die Vorinstanz habe ihr Ermessen missbraucht und sei in Willkür verfallen, ist…