Sachverhalt

Der Steuerpflichtige betreibt als Einzelunternehmer einen Taxibetrieb und verfügt über eine Taxihalterbewilligung B des Kantons Basel-Stadt. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hatte den Steuerpflichtigen rückwirkend auf den 1. Januar 2005 ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen und die geschuldete Steuer ermessensweise ermittelt, nachdem die buchhalterischen Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen als unzureichend erwiesen hatten.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Beschwerde des Steuerpflichtigen gutgeheissen und den Einspracheentscheid der ESTV aufgehoben. Die ESTV führte Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts und die Bestätigung des Einspracheentscheids.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde und kam zum Schluss, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegeben ist. Die ESTV ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert.

Das Bundesgericht wendete das Recht von Amtes wegen an und prüfte die Rügen der ESTV. Es kam zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Unrecht geschlossen hatte, die Ermessensveranlagung sei offensichtlich unrichtig. Die ESTV hatte den Kilometeransatz von Fr. 2.15 aufgrund von Erfahrungszahlen aus den Jahren 2000 und 2001 ermittelt, die auf einer Datenbank von 38 Personen mit einer Taxihalterbewilligung A in der Stadt Basel beruhen.

Das Bundesgericht befand, dass die ESTV ihre Untersuchungspflicht genügt hatte und dass die Schätzung des…