Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein in der Schweiz wohnhafter Rechtsanwalt, der auch in Deutschland tätig ist, beantragte die Erneuerung der Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines unverzollten und unversteuerten Fahrzeugs. Die Zollstelle Kreuzlingen-Autobahn lehnte den Antrag ab, da die Bewilligung nur noch "angestellten Personen" erteilt werden durfte. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde ein, die vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen wurde.
Der Beschwerdeführer beantragte beim Bundesgericht die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts und die Feststellung, dass der Beschwerdeentscheid der Oberzolldirektion rechtswidrig sei. Während des Verfahrens gab der Beschwerdeführer an, dass er das Fahrzeug bereits zurückgegeben habe und somit kein aktuelles Interesse an der Entscheidung mehr habe.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit des Rechtsmittels von Amtes wegen. Es stellte fest, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig sei, da es sich um einen Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts handelte.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer kein "Angestellter" im Sinne von Art. 35 Abs. 2 lit. a ZV sei und dass die Bewilligung nur für angestellte Personen vorgesehen sei. Es stellte auch fest, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug nicht nur für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen inländischem Wohnort und ausländischem Arbeitsort benütze, sondern auch für Binnenfahrten.
Das Gericht wies die Rüge der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der…