Sachverhalt
Der Wohlfahrtsfonds der [X. AG] wurde 1984 errichtet und hat seitdem mehrmals seinen Namen geändert. Im Jahr 2003 wurde der Fonds teilliquidiert und bestand nur noch aus Arbeitgeberbeitragsreserven. Der Beschwerdeführer, [S.] , Mitglied des Stiftungsrats, erstattete 2007 Anzeige beim Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich, da er der Meinung war, dass die Verlegung des Sitzes der [A. AG] und deren Fusion mit der [D. AG] rechtsmissbräuchlich erfolgt sei, um die Arbeitgeberbeitragsreserven zugunsten der [D. AG] zu verwenden. Das Amt wies die Begehren ab, und das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Der Beschwerdeführer führte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragte die Aufhebung der Verfügung des Amtes. Der Wohlfahrtsfonds der [X. AG] und das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich beantragten die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die formellen Gültigkeitserfordernisse des vorinstanzlichen Verfahrens und stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht Destinatär der Stiftung ist und kein besonderes persönliches Interesse an der Verfolgung des Stiftungszwecks ausweisen kann. Die Stiftungsaufsichtsbeschwerde setzt ein eigenes Interesse des Beschwerdeführers voraus, das nicht durch die blosse Möglichkeit, eine Leistung oder einen anderen Vorteil von der Stiftung zu empfangen, genügt.
Das Bundesgericht unterschied zwischen der formellen Stiftungsaufsichtsbeschwerde und der Aufsichtsanzeige. Die Aufsichtsanzeige ist ein nicht förmliches Rechtsmittel, bei dem der Anzeigesteller weder Parteistellung erhält noch über die Möglichkeit verfügt, förmliche Rechtsmittel gegen einen negativen…