Art. 87 ZGB
Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen
1 Die Familienstiftungen und die kirchlichen Stiftungen sind unter Vorbehalt des öffentlichen Rechtes der Aufsichtsbehörde nicht unterstellt.
1bis Sie sind von der Pflicht befreit, eine Revisionsstelle zu bezeichnen.
2 Über Anstände privatrechtlicher Natur entscheidet das Gericht.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Klage auf Nichtigerklärung einer Stiftung12 Zitierungen
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2BGE 40_I_2458 Zitierungen02.07.1914 · 8 Zitierungen
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3BGE 73_II_817 Zitierungen01.01.1947 · 7 Zitierungen
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4BGE 50_II_4153 Zitierungen01.01.1924 · 3 Zitierungen
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5BGE 54_I_3010 Zitierungen01.01.1928 · 0 Zitierungen
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6BGE 50_II_4110 Zitierungen01.01.1924 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Aufhebung von Stiftungsbeschlüssen6 Zitierungen
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6 Zitierungen18.05.2001 · 6 Zitierungen
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3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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