Art. 87 ZGB

Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen

1 Die Familienstiftungen und die kirchlichen Stiftungen sind unter Vorbehalt des öffentlichen Rechtes der Aufsichtsbehörde nicht unterstellt.
1bis Sie sind von der Pflicht befreit, eine Revisionsstelle zu bezeichnen.
2 Über Anstände privatrechtlicher Natur entscheidet das Gericht.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Klage auf Nichtigerklärung einer Stiftung
    · 15.12.1967 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    BGE 40_I_245
    02.07.1914 · 8 Zitierungen
  3. 3
    BGE 73_II_81
    01.01.1947 · 7 Zitierungen
  4. 4
    BGE 50_II_415
    01.01.1924 · 3 Zitierungen
  5. 5
    BGE 54_I_301
    01.01.1928 · 0 Zitierungen
  6. 6
    BGE 50_II_411
    01.01.1924 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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