Sachverhalt
Die [X. AG] , eine Gesellschaft mit Sitz in [A.] /TG, wurde wegen versuchter Steuerhinterziehung bei der direkten Bundessteuer 2006 und den Staats- und Gemeindesteuern 2006 gebüsst. Die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau hatte festgestellt, dass die [X. AG] in ihrer Steuererklärung 2006 einen steuerbaren Gewinn von nur Fr. 28'184.-- deklariert hatte, obwohl sie tatsächlich einen Gewinnanteil am Baukonsortium "[Y.] " in der Höhe von Fr. 135'301.-- erzielt hatte. Die [X. AG] focht die Bussenverfügungen vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau an, welches die Beschwerden abwies.
Die [X. AG] erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte, die Urteile des Verwaltungsgerichts aufzuheben und von der Erhebung einer Busse abzusehen. Die Beschwerde richtete sich gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 16. Februar 2011.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass die Vorinstanz den objektiven Tatbestand der versuchten Steuerhinterziehung zu Recht bejaht hatte. Die [X. AG] hatte in ihrer Steuererklärung 2006 lediglich einen steuerbaren Gewinn von Fr. 28'184.-- deklariert, obwohl sie tatsächlich einen Gewinnanteil am Baukonsortium "[Y.] " in der Höhe von Fr. 135'301.-- erzielt hatte.
Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz auch den subjektiven Tatbestand der versuchten Steuerhinterziehung zu Recht bejaht hatte. Der einzige Verwaltungsrat der [X. AG] , [Q.] , hatte die Steuererklärung selber unterzeichnet und damit die Verantwortung für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben übernommen. Es war ihm bekannt, dass der Gewinnanteil am Baukonsortium "[Y.] " nicht in der Steuererklärung deklariert worden war.
Das…