Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [X.] hatte für das Steuerjahr 2007 keine Steuererklärung eingereicht und wurde vom kantonalen Steueramt St. Gallen am 8. Dezember 2009 nach Ermessen veranlagt. Am 22. Januar 2010 erhob [X.] Einsprache gegen die Ermessensveranlagungen und reichte gleichzeitig die Steuererklärung für das Jahr 2007 ein. Das Steueramt teilte [X.] mit, dass die Einsprachen verspätet eingereicht worden seien und dass er Nachweise betreffend seinen Gesundheitszustand einreichen müsse, wenn er an den Einsprachen festhalten wolle.
Am 11. Februar 2010 legte [X.] ein Arztzeugnis von Dr. med. [Y.] vor, das bestätigte, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht fähig war, administrative Angelegenheiten wie die Steuererklärung voranzutreiben oder zum Abschluss zu bringen. Das Steueramt trat auf die Einsprachen wegen Verspätung nicht ein, und die dagegen erhobenen Rekurse wurden von der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen abgewiesen. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen bestätigte diese Entscheide.
[X.] führte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, die angefochtenen Entscheide seien aufzuheben, die Frist für die Einsprachen vom 15. Januar 2010 sei wiederherzustellen und die Streitsache sei zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerden abgewiesen. Die Vorinstanz hatte den Entscheid damit begründet, dass die Einsprache am 22. Januar 2010 unbestrittenermassen verspätet eingereicht worden sei und ein Fristwiederherstellungsgrund nach Art. 133 Abs. 3 DBG nicht gegeben sei. Das Bundesgericht hat entschieden, dass das Arztzeugnis, das der Beschwerdeführer eingereicht hatte, nicht als Nachweis im Sinn von Art. 133 Abs. 3 DBG gelten kann, da es keine nähere Angabe von Gründen für die gänzliche Arbeitsunfähigkeit enthält und keinen Zeitpunkt nennt, in dem die behauptete Krankheit eingetreten und wieder weggefallen ist.
Das Bundesgericht hat auch entschieden, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig festgestellt hat, indem sie dem Arztzeugnis keine Beweiskraft beimass. Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, dass das Steueramt die Frist zur Einreichung der Einsprache zu Unrecht nicht wiederhergestellt habe, was die Vorinstanz in Verletzung des Willkürverbots und des Anspruchs auf rechtliches Gehör…