Sachverhalt

Der Streit opposes den Schuldner X. der Bank [Y. AG], die in der Schweiz ein Betreibungsverfahren aufgrund einer deutschen Hypothek mit Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung eingeleitet hat. Die kantonalen Instanzen haben die definitive Löschung bewilligt, da sie den vollstreckbaren öffentlichen Urkund als einem vollstreckbaren Urteil gemäss Artikel 50 des Lugano-Übereinkommens (LugÜ) gleichgestellt haben. Der Schuldner hat eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht eingereicht und die Aufhebung des kantonalen Entscheids sowie die Abweisung des Löschungsbegehrens beantragt.

Die Fakten sind wie folgt: Die Bank [Y. AG] hat in der Schweiz ein Betreibungsverfahren gegen den Schuldner aufgrund einer deutschen Hypothek mit Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung eingeleitet. Die kantonalen Instanzen haben die definitive Löschung bewilligt, da sie den vollstreckbaren öffentlichen Urkund als einem vollstreckbaren Urteil gemäss Artikel 50 des Lugano-Übereinkommens (LugÜ) gleichgestellt haben. Der Schuldner hat eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht eingereicht und die Aufhebung des kantonalen Entscheids sowie die Abweisung des Löschungsbegehrens beantragt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Schuldners abgewiesen. Gemäss Artikel 50 des Lugano-Übereinkommens (LugÜ) werden ausländische vollstreckbare öffentliche Urkunden wie vollstreckbare Urteile behandelt und müssen unter den gleichen Bedingungen vollstreckt werden. Das Gericht hat festgestellt, dass die in Frage stehende vollstreckbare öffentliche Urkund tatsächlich ein Vollstreckungstitel im Sinne von Artikel 50 des Lugano-Übereinkommens (LugÜ) war und dass daher die definitive Löschung zu bewilligen war.

Das Gericht hat auch die Argumente des Schuldners geprüft, wonach die definitive Löschung gegen die öffentliche Ordnung und Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstossen würde, da die vollstreckbare öffentliche Urkund nie einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen worden sei. Das Gericht hat jedoch festgestellt, dass diese Argumente unbegründet waren, da der Schuldner die Möglichkeit gehabt hatte, die Gültigkeit der vollstreckbaren öffentlichen Urkund im Rahmen des Löschungsverfahrens anzufechten.

Des Weiteren hat das Gericht festgestellt, dass die Einleitung des definitiven…