Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, [X.] , wurde am 10. Juni 2009 von der Kantonspolizei Basel-Landschaft kontrolliert, weil sein Sattelschlepper offensichtlich überladen war. Die Kontrolle ergab, dass die zulässige Sattelbelastung um 7'399 kg bzw. 117,42 % und die zulässige Reifentraglast der Antriebsachse des Zugfahrzeugs um 1'612,50 kg pro Reifen bzw. 51,19 % überschritten waren. Das Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination war um 2'680 kg bzw. 6,70 % und jenes des Sattelschleppers um 7'064 kg bzw. 39,24 % zu hoch. Die zulässige Achslast wurde um 7'550 kg bzw. 65,65 % und die Herstellergarantie der Achslast auf der Hinterachse um 6'050 kg bzw. 46,54 % überschritten.
Das Bezirksstatthalteramt Liestal bestrafte [X.] wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln, Führens eines Motorfahrzeugs in nicht betriebssicherem Zustand, Überschreitens des zulässigen Gesamtgewichts der Fahrzeugkombination und des Zugfahrzeugs, Überschreitens des Herstellergarantiegewichts sowie der Reifentraglast der Antriebsachse des Zugfahrzeugs, Überschreitens der höchstzulässigen Sattellast sowie Nichteinhaltens von Auflagen gemäss Fahrzeugausweis mit einer Busse von Fr. 5'000.--. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern entzog [X.] den Führerausweis für drei Monate.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die Beschwerde von [X.] gegen diese Verfügung ab. [X.] beantragte daraufhin beim Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihn wegen einfacher Widerhandlung gegen das SVG zu verwarnen oder ihm eventuell den Führerausweis wegen mittelschwerer Widerhandlung für einen Monat zu entziehen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Voraussetzungen für eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG vorlagen. Es stellte fest, dass der objektive Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG nicht erfüllt war, da die Verstösse gegen die Verkehrsregeln nicht eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen hatten.
Das Gericht befand, dass die Verwaltungsbehörde an die tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters gebunden war, da dieser den Vorfall eingehend abgeklärt und den Beschwerdeführer befragt hatte. Die Verwaltungsbehörde hatte keine…