Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, [X.] , ein geschiedener AHV-Rentner, meldete sich am 20. Mai 2005 in Kreuzlingen ab und bezeichnete sich seither als "Weltenbummler". Die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau stellte jedoch fest, dass [X.] auch nach dem 20. Mai 2005 in Kreuzlingen unbeschränkt steuerpflichtig sei. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid und machte geltend, dass er seinen Wohnsitz in Kreuzlingen aufgegeben und sich ins Ausland zurückgezogen habe.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die Beschwerde ab und stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht den Nachweis erbracht habe, dass er seinen Wohnsitz in Kreuzlingen tatsächlich aufgegeben hat. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und machte geltend, dass die Vorinstanz sein rechtliches Gehör verletzt und den Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien missachtet habe.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und stellte fest, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht in seinem rechtlichen Gehör verletzt hat. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, sämtliche Eingaben des Beschwerdeführers im Detail im Sachverhalt wiederzugeben. Das Bundesgericht stellte auch fest, dass der Beschwerdeführer nicht den Nachweis erbracht hat, dass er seinen Wohnsitz in Kreuzlingen tatsächlich aufgegeben hat.
Das Bundesgericht wies auch darauf hin, dass der steuerrechtliche Wohnsitz nicht frei wählbar…