Sachverhalt
Der Beschwerdeführer 1, [X.] , überschritt am 7. Februar 2006 auf der Autobahn A1 in Mühleberg die Höchstgeschwindigkeit um 51 km/h. Die Höchstgeschwindigkeit war wegen zu hoher Feinstaubwerte auf 80 km/h herabgesetzt. Der Beschwerdeführer 1 wurde wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 1 SVG zu einer Busse von Fr. 1'400.-- verurteilt. Die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg entzog dem Beschwerdeführer 1 den Führerausweis für einen Monat. Der Beschwerdeführer 1 und das Bundesamt für Strassen (ASTRA) erhoben Beschwerde beim Bundesgericht.
Die Vorinstanz, das Kantonsgericht des Kantons Freiburg, wies die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ab. Der Beschwerdeführer 1 und das ASTRA beantragten die Aufhebung des Urteils der Vorinstanz und den Entzug des Führerausweises für drei Monate.
Erwägungen
Das Bundesgericht vereinigte die beiden Beschwerden und trat auf diese ein. Der Beschwerdeführer 1 rügte, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich nicht mit seinem Argument auseinandergesetzt habe, dass es an einer Rechtsgrundlage für den Erlass einer Geschwindigkeitsbegrenzung wegen Feinstaubs gefehlt habe. Das Bundesgericht wies diese Rüge ab, da die Vorinstanz stillschweigend die Geltung der Signalisation bejaht und das Argument der fehlenden Rechtsgrundlage verworfen habe.
Das Bundesgericht befand, dass der Beschwerdeführer 1 die signalisierte Höchstgeschwindigkeit um 51 km/h überschritten habe, was einen objektiv schweren Fall darstelle. Die Vorinstanz habe zu Recht eine…