Sachverhalt
Der Gesuchsteller/Beschwerdeführer [X.] hatte beim Friedensrichteramt Schaffhausen gegen den Gesuchsgegner/Beschwerdegegner [A.] eine Ehrverletzungsklage angemeldet. Nachdem die Sühneverhandlung ohne Einigung geblieben war, sprach das Kantonsgericht Schaffhausen den Gesuchsgegner/Beschwerdegegner am 26. März 2009 frei. Die dagegen erhobene Berufung des Gesuchstellers/Beschwerdeführers wurde vom Obergericht des Kantons Schaffhausen am 29. Januar 2010 abgewiesen. Das Urteil wurde dem Gesuchsteller/Beschwerdeführer am 9. Februar 2010 zugestellt. Eine Beschwerde ans Bundesgericht hätte bis zum 11. März 2010 eingereicht werden müssen.
Am 11. März 2010 beantragte der Gesuchsteller/Beschwerdeführer, der Gesuchsgegner/Beschwerdegegner sei wegen Ehrverletzung zu verurteilen und angemessen zu bestrafen. Er ersuchte aus Krankheitsgründen um die Einräumung einer Nachfrist für die Begründung der Beschwerde. Nachdem das Bundesgericht ihn auf Art. 50 BGG hingewiesen hatte, beantragte der Gesuchsteller/Beschwerdeführer am 25. Juni 2010 die Fristwiederherstellung zur Beschwerdebegründung.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist in Betracht kommt. Gemäß Art. 50 Abs. 1 BGG ist eine Wiederherstellung der Frist nur möglich, wenn die Partei oder ihr Vertreter unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
Das Gericht stellte fest, dass der Gesuchsteller/Beschwerdeführer an einem Bandscheibenvorfall litt und vom 10. März bis zum 24. Mai 2010 vollständig arbeitsunfähig war. Seit dem 25. Mai 2010 war er laut ärztlichem Bericht wieder zu 50% arbeitsfähig. Das Gericht befand, dass die Erkrankung des Gesuchstellers/Beschwerdeführers jedenfalls seit dem 25. Mai 2010 nicht mehr derart war, dass sie der Abfassung der Beschwerdebegründung entgegengestanden hätte.
Das Gericht kam zum Schluss, dass der Gesuchsteller/Beschwerdeführer nicht innerhalb von 30…