Sachverhalt
Die Parteien [X.] und [Z.] heirateten 1998 und wählten den Güterstand der Gütertrennung. Nach der Trennung im Jahr 2006 wurde der Ehegattenunterhalt mehrmals neu festgelegt. [X.] beantragte die Abweisung des Massnahmebegehrens von [Z.] für die Zeit vom 20. August 2008 bis zum 19. August 2009 und die Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. Während des bundesgerichtlichen Verfahrens wurde das Scheidungsurteil rechtskräftig, das die Parteien per Saldo aller ehe- und güterrechtlichen Ansprüche auseinandergesetzt erklärte.
Die Beschwerdegegnerin beantragte die Abschreibung des Verfahrens als gegenstandslos. Der Beschwerdeführer widersetzte sich diesem Antrag und hielt an seinen Anträgen fest.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine Beschwerde zulässig ist. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens nach Art. 137 Abs. 2 ZGB.
Die Beschwerdegegnerin legte vor Bundesgericht das Scheidungsurteil ins Recht, das die Parteien per Saldo aller ehe- und güterrechtlichen Ansprüche auseinandergesetzt erklärte. Dieses Urteil bringt eine Tatsache vor, die sich nach dem angefochtenen Entscheid zugetragen hat und die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers berührt.
Das Bundesgericht stellt fest, dass die Unterhaltsleistungen, die gestützt auf Art. 137 Abs. 2 ZGB zugesprochen wurden, im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes Schulden darstellen, über die…