Sachverhalt
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) legte gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 25. Oktober 2010 Beschwerde ein. Gegenstand des Verfahrens war die direkte Bundessteuer 2008. Die ESTV hatte den Gewinnanteil von [Y.] aus der Veräusserung einer Liegenschaft als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert, während das Steuergericht dies als privaten Kapitalgewinn betrachtete.
Die Baugesellschaft [G.] , an der [Y.] beteiligt war, hatte die Liegenschaft 1970 erworben und 2008 mit Gewinn verkauft. Die ESTV argumentierte, dass die Baugesellschaft ein kaufmännisches Gewerbe betrieben und die Liegenschaft somit Geschäftsvermögen dargestellt habe. Die Beschwerdegegner ([Y.] und ihr Ehemann) argumentierten, dass die Liegenschaft nach der Überbauung in Privatvermögen übergeführt worden sei und der Verkaufserlös somit steuerfrei sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Veräusserung der Liegenschaft als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit oder als privater Kapitalgewinn zu qualifizieren sei. Es stellte fest, dass die Baugesellschaft bei der Erstellung der Baute ein kaufmännisches Gewerbe betrieben und die Liegenschaft somit Geschäftsvermögen dargestellt habe. Die Tatsache, dass die Liegenschaft über einen längeren Zeitraum gehalten wurde, sprach nicht gegen die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit.
Das Gericht befand, dass die Beschwerdegegnerin sich die im Rahmen der Gesellschaft ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit entgegenhalten lassen müsse, auch wenn sie nicht Gründungsgesellschafterin…