Sachverhalt
Die Steuerverwaltung des Kantons Bern veranlagte die [E. AG] für die Kantons- und Gemeindesteuern der Steuerperiode vom 1. Oktober 2001 bis 30. September 2002. Die Einwohnergemeinde Bolligen/BE erhob Einsprache gegen den Steuerteilungsplan und machte geltend, der gesamte im Kanton Bern steuerbare Gewinn sei der Betriebsstätte in Bolligen/BE zuzuweisen. Die Steuerverwaltung wies die Einsprache ab, und die Einwohnergemeinde Bolligen/BE erhob Rekurs an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern. Diese hob die Einspracheverfügung auf und wies die Akten zur Durchführung des Einspracheverfahrens an die Steuerverwaltung zurück. Die Steuerverwaltung erhob Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, das auf die Beschwerde nicht eintrat. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern stützt ihre Legitimation auf Art. 50 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 73 des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) und Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG. Die Steuerverwaltung kann vor dem Bundesgericht geltend machen, das Verwaltungsgericht sei in Verletzung von Art. 50 Abs. 3 StHG resp. Art. 201 Abs. 2 StG/BE nicht auf ihre Beschwerde eingetreten.
Das Bundesgericht erwägt, dass die Steuerverwaltung ihre Beschwerdelegitimation auch aus Art. 111 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 73 StHG ableiten kann. Die kantonalen Behörden dürfen die Rechtsmittelbefugnis nicht enger fassen, als sie für die Beschwerde an das Bundesgericht umschrieben ist. Die Steuerverwaltung ist befugt, gegen den angefochtenen Entscheid beim Bundesgericht in der Sache…