Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, [A.] , war am 19. November 2002 in Zürich in einen Auffahrunfall verwickelt, bei dem ihr Fahrzeug, ein Chrysler Grand Voyager, von hinten rechts getroffen wurde. Die Beschwerdeführerin fuhr nach dem Unfall nach Hause und suchte noch am selben Tag das Kreisspital Männedorf auf, wo eine HWS-Distorsion diagnostiziert wurde. Die Beschwerdeführerin klagte gegen die Versicherungsgesellschaft, [X.] -Gesellschaft, auf Bezahlung eines Schadenersatzes für Erwerbs- und Haushaltsschaden.
Das Handelsgericht des Kantons Zürich wies die Klage ab, da es den Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den geltend gemachten Beschwerden als nicht erbracht ansah. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde gegen dieses Urteil und machte geltend, dass das Handelsgericht willkürlich gehandelt habe, indem es den Kausalzusammenhang verneinte.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob das Handelsgericht willkürlich gehandelt hat, indem es den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den geltend gemachten Beschwerden verneinte. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin den Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erbracht hat, da die ärztlichen Berichte und Gutachten nicht eindeutig waren und die Beschwerdeführerin selbst widersprüchliche Angaben gemacht hat.
Das Gericht führte aus, dass die Beweiswürdigung durch das Handelsgericht nicht willkürlich war, da es die ärztlichen Berichte und Gutachten kritisch gewürdigt hat und die Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin berücksichtigt hat. Das Gericht stellte auch fest, dass die Beschwerdeführerin den Unfallhergang nicht genau geschildert…