Sachverhalt
Die Beschwerdeführer, [X.] und [Y.] , beantragten den Abzug von Kosten für eine Cranio-Sacral-Therapie als Krankheitskosten in ihrer Steuererklärung 2006. Die Steuerbehörde und das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern lehnten den Abzug ab, da die Therapie nicht von einer anerkannten Therapeutin durchgeführt worden sei und es an einer ärztlichen Verordnung fehlte. Die Beschwerdeführer fochten diese Entscheidung beim Bundesgericht an.
Die Beschwerdeführer machten geltend, dass die Cranio-Sacral-Therapie medizinisch notwendig gewesen sei und von einer qualifizierten Therapeutin durchgeführt worden sei. Sie legten Arztzeugnisse vor, die die Notwendigkeit der Therapie bestätigten, jedoch nicht die erforderliche ärztliche Verordnung enthielten.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da die Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hatten, dass die Therapie von einer anerkannten Therapeutin durchgeführt worden sei und es an einer ärztlichen Verordnung fehlte. Das Gericht befand, dass die ärztliche Verordnung ein taugliches Abgrenzungskriterium zwischen therapeutischen Heilbehandlungen und Massnahmen zur Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und befand, dass die Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert seien. Es wendete das Recht von Amtes wegen an und legte den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hatte.
Das Gericht befand, dass der Begriff der "Krankheitskosten" restriktiv auszulegen sei, da es um eine Ausnahme vom Grundsatz gehe, dass Lebenshaltungskosten nicht vom rohen Einkommen abgesetzt werden dürfen. Es stellte fest, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) das Kreisschreiben Nr. 11 erlassen habe, um den Abzug von Krankheits- und Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten Kosten zu regeln.
Das Gericht befand, dass die Kosten für die Cranio-Sacral-Therapie nicht als abzugsfähige Krankheitskosten anzuerkennen seien, da es an einer…