Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, [N.] , geboren 1974, arbeitete seit 2001 als Hilfskraft in einem Betrieb, der unter anderem Gipserarbeiten und Aussenisolationen durchführte. Aufgrund von Rückenbeschwerden wechselte sie 2004 zu allgemeinen Büroarbeiten. Der Hausarzt attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die IV-Stelle des Kantons Zürich verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab und überwies die Akten an die IV-Stelle, um den Anspruch auf berufliche Massnahmen zu prüfen.
Die Beschwerdeführerin legte Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des Entscheids und die Zusprache einer Invalidenrente. Die IV-Stelle beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts und die Verfügung der IV-Stelle aufgehoben, da der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig abgeklärt war. Die Vorinstanz hatte die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf 100 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsgipserin geschätzt, jedoch unter Berücksichtigung von Gewichtslimiten. Diese Einschätzung war jedoch nicht schlüssig, da der Bericht über das Arbeitsassessment mit Basistest keine Beurteilung des zumutbaren zeitlichen Umfangs einer anderen Tätigkeit enthielt.
Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat, indem sie nicht alle erforderlichen Abklärungen…