Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [X.] wurde für das Ersatzjahr 2006 provisorisch zu einer Wehrpflichtersatzabgabe von Fr. ________ veranlagt. Das taxpflichtige Einkommen enthält Sondereinkommen in der Höhe von Fr. ________, welches eine Kapitalleistung aus der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) darstellt. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass diese Kapitalleistung lediglich zu einem Fünftel der ordentlichen Tarife besteuert werden sollte. Das Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz des Kantons Schwyz und das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wiesen die Einsprache und Beschwerde ab.
Der Beschwerdeführer führte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragte, die Kapitalleistung sei lediglich zu einem Fünftel zu besteuern. Die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragte Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und kam zum Schluss, dass sie zulässig ist. Es stellte fest, dass die Wehrpflichtersatzabgabe eine finanzielle Abgeltung für die nicht erfüllte Pflicht zur persönlichen Dienstleistung ist und dass ihre Höhe massgeblich durch den Umfang der Primärpflicht bestimmt wird.
Das Gericht erörterte die Bestimmung des Abgabeobjekts und kam zum Schluss, dass das WPEG für die Bestimmung des taxpflichtigen Einkommens auf die Gesetzgebung für die direkte Bundessteuer abstellt. Es stellte fest, dass die Kapitalleistung aus der Säule 3a im Recht der direkten Bundessteuer voll besteuert wird, aber der Steuersatz nach Art. 38 Abs. 2 DBG zu einem Fünftel des ordentlichen Tarifs berechnet wird.
Das Gericht kam jedoch zum Schluss, dass die Tarifvorschriften des DBG auf den Wehrpflichtersatz nicht anwendbar sind, weil das Wehrpflichtersatzrecht einen eigenen (proportionalen) Tarif kennt. Es stellte fest, dass…