Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [X.] erhob Beschwerde gegen die geplante Abschaltung des Mittelwellensenders Beromünster und die Einstellung des Senders Monte Ceneri sowie gegen die mögliche zukünftige Einstellung des Senders Sottens. Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) und das Bundesverwaltungsgericht wiesen die Beschwerde ab, da der Bundesratsbeschluss vom 18. Juni 2008 betreffend die Konzession der SRG endgültig sei und das BAKOM nicht zuständig für Änderungen oder Erneuerungen der Konzession sei.
Der Beschwerdeführer beantragte beim Bundesgericht, den Mittelwellensender Beromünster und den Sender Monte Ceneri wieder in Betrieb zu setzen und die Programme der SRG aufzuschalten. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da der Beschwerdeführer nicht besonders berührt sei und kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung habe.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) zu Recht nicht auf die Eingabe des Beschwerdeführers eingetreten ist. Es kam zum Ergebnis, dass der Bundesratsbeschluss vom 18. Juni 2008 endgültig sei und das BAKOM nicht zuständig für Änderungen oder Erneuerungen der Konzession sei.
Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht besonders berührt sei und kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung habe. Die Voraussetzung des schutzwürdigen Interesses käme auch dann zum Tragen, wenn in der Eingabe des Beschwerdeführers an das BAKOM nicht eine Beschwerde, sondern ein Gesuch um Erlass einer Verfügung oder um eine solche über einen Realakt erblickt würde.
Das Bundesgericht wies auch die Rüge des…