Sachverhalt
Die SAirGroup, eine Holdinggesellschaft, war Gruppenträgerin der Mehrwertsteuergruppe "Swissair". Die Gruppe wurde im Jahr 2002 aufgelöst. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verrechnete das Vorsteuerguthaben der Gruppe mit Darlehensforderungen des Bundes. Die SAirGroup in Nachlassliquidation beantragte die Auszahlung des Vorsteuerguthabens.
Das Bundesverwaltungsgericht hob den Einspracheentscheid auf und ordnete an, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung in neuen Verfahren unter Einbezug aller am 31. März 2002 bestehenden Gruppenmitglieder darüber zu befinden habe, wem welches Vorsteuerguthaben zusteht.
Die SAirGroup in Nachlassliquidation beantragte beim Bundesgericht, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und die Eidgenössische Steuerverwaltung zu verpflichten, das Vorsteuerguthaben auszuzahlen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Frage, wem das Vorsteuerguthaben der ehemaligen Mehrwertsteuergruppe zusteht. Es stellte fest, dass die Gruppenbesteuerung eine besondere Art der subjektiven Steuerpflicht ist, bei der die Gruppe als eine einzige steuerpflichtige Person behandelt wird.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass das Vorsteuerguthaben der Mehrwertsteuergruppe als solcher zusteht. Nach Auflösung der Gruppe stellt sich die Frage, an wen die diesbezüglichen Beträge auszuzahlen sind. Das Gericht befand, dass die Auflösung einer Mehrwertsteuergruppe analog der Regelung über die einfache Gesellschaft zu behandeln ist.
Das Gericht entschied, dass die…