Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin [X.] wurde vom Gerichtspräsidenten 1 des Gerichtskreises VI Signau-Trachselwald am 29. Januar 2009 der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln durch Überfahren der Strassenmitte beim Einspuren zum Linksabbiegen schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte das erstinstanzliche Urteil am 8. Juni 2009. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Beschwerde in Strafsachen vom 13. Juli 2009, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und sie freizusprechen.
Die Beschwerdeführerin fuhr am 29. August 2008 hinter [Y.] auf der Burgdorfstrasse in Langnau her und setzte zum Linksabbiegen in die Querstrasse an. Sie überfuhr die Strassenmitte und kollidierte seitlich mit dem Fahrzeug von [Y.] . Die Beschwerdeführerin machte geltend, es sei nicht von einem eigentlichen Einspuren, sondern von einem beginnenden Überholmanöver mit nachfolgendem Linksabbiegen auszugehen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerde zu begründen ist und in der Begründung darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Vorinstanz habe sich zu wenig mit der ratio legis der Bestimmung von Art. 36 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VRV auseinandergesetzt.
Das Bundesgericht führte aus, dass der Wortlaut und die ratio legis der Bestimmungen von Art. 36 Abs. 1 SVG und Art. 13 Abs. 2 Satz 1 VRV klar sind und keiner über den Gesetzestext hinausgehenden Auslegung bedürfen. Ein Einspuren auf der Gegenfahrbahn beim Abbiegen nach links weist ein ungleich höheres Gefahrenpotential auf als ein Überholmanöver und ist deshalb von Gesetzes wegen verboten.
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