Sachverhalt

Die [X. AG] erhob Beschwerde gegen den Teilentscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 23. Januar 2008, mit dem ihr Gesuch um Parteistellung und Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren der [Y. AG] in Liq. abgewiesen wurde. Die [Y. AG] in Liq. hatte ein Gesuch um Entlassung aus der Versicherungsaufsicht gestellt, das vom Bundesamt für Privatversicherungen abgelehnt wurde. Die [X. AG] begehrte Parteistellung und Akteneinsicht in diesem Verfahren. Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch ab, woraufhin die [X. AG] Beschwerde beim Bundesgericht einreichte.

Während des Verfahrens vor dem Bundesgericht wurde bekannt, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits am 29. Januar 2008 die Beschwerde der [Y. AG] in Liq. abgewiesen hatte, ohne dass die [X. AG] davon Kenntnis hatte. Das Bundesgericht musste daher über die Frage entscheiden, ob der Rechtsstreit wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass der Rechtsstreit wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben sei, da kein einziger Verfahrensbeteiligter sich gegen die Abschreibung wandte. Die Frage, ob der [X. AG] Parteistellung und Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hätte eingeräumt werden müssen, war nicht mehr relevant, da das Bundesverwaltungsgericht bereits die Beschwerde der [Y. AG] in Liq. abgewiesen hatte.

Das Bundesgericht prüfte auch die Frage, ob die [X. AG] im Rahmen des aufsichtsrechtlichen Verfahrens Parteistellung und Akteneinsicht hätte eingeräumt werden müssen. Dieser Antrag wurde jedoch als unzulässig abgewiesen, da er nicht im ursprünglichen Beschwerdeverfahren gestellt worden war und nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildete.

Bei der Regelung der Kosten- und…