Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, Dr. med. [X.] , beantragte im Jahr 2000 eine Seniorenpraxisbewilligung, die ihm für drei Jahre erteilt und später verlängert wurde. Die Bewilligung erlaubte ihm, eine selbständige ärztliche Tätigkeit auszuüben, die auf die Behandlung der nächsten Angehörigen und des engsten Freundeskreises sowie auf die Erstellung von Gutachten beschränkt war. Im Jahr 2007 lehnte die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich den Antrag auf weitere Verlängerung und Erweiterung der Seniorenpraxisbewilligung ab, da der Beschwerdeführer die Bewilligungsvoraussetzung der Vertrauenswürdigkeit nicht erfüllte.

Der Beschwerdeführer gelangte erfolglos an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein. Er beantragte, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache an die Gesundheitsdirektion zurückzuweisen, um ein Verfahren auf Erteilung einer ordentlichen Berufsausübungsbewilligung durchzuführen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig sei, da der angefochtene Entscheid nicht auf einer Bewertung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers beruhte.

Das Gericht wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Fristerstreckung für eine allfällige weitere Eingabe ab, da dies nicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts vereinbar sei. Die Vorinstanz hatte dem Beschwerdeführer die Vertrauenswürdigkeit im Sinne von § 8 Abs. 1 GesG/ZH bzw. Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG abgesprochen, da er die Auflagen der Seniorenpraxisbewilligung verletzt hatte, indem er Rezepte für Natrium-Pentobarbital auch an Personen ausgestellt hatte, die nicht zu seinem nächsten Verwandten- oder engsten Freundeskreis zählten.

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und kam zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer…