Sachverhalt

Der Beschwerdeführer A. [X.] , ein deutscher Staatsangehöriger, lebt seit Jahren im Kanton Obwalden, während seine Ehefrau B. [X.] in Hamburg lebt und ihre invalide Mutter pflegt. Die Steuerverwaltung des Kantons Obwalden veranlagte den Beschwerdeführer für die Staats- und Gemeindesteuern 2001 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 14'900.-- und für die direkte Bundessteuer 2001 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 19'600.--. Die Steuerverwaltung berücksichtigte dabei auch das Einkommen der Ehefrau, das sie nach Ermessen bestimmte, da der Beschwerdeführer keine Angaben dazu gemacht hatte.

Der Beschwerdeführer erhob Einsprache gegen die Veranlagungsverfügungen, die jedoch von der Steuerverwaltung abgewiesen wurden. Die Steuerrekurskommission des Kantons Obwalden hob die Einsprache- und Veranlagungsentscheide auf und wies die Sache zur Neuveranlagung an die Steuerverwaltung zurück. Das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden hob jedoch den Entscheid der Steuerrekurskommission auf und bestätigte die Einspracheentscheide der Steuerverwaltung.

Der Beschwerdeführer beantragt nun, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid und neuer Steuerveranlagung an dieses zurückzuweisen. Er macht geltend, dass das Einkommen seiner Ehefrau für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens nicht berücksichtigt werden dürfe.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie das Einkommen der im Ausland lebenden Ehefrau zur Satzbestimmung bei der direkten Bundessteuer beigezogen hat. Das Gericht stellt fest, dass die Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, da sie die eheliche Gemeinschaft aufrecht erhalten und keine dauernde Trennung vorliegt.

Das Gericht führt aus, dass die Rechtslage bei den Steuerfaktoren nicht von der Situation abweicht, in der beide Ehegatten der schweizerischen Steuerhoheit unterworfen sind. Die Einkünfte des im Ausland lebenden Gatten sind zur Festlegung des satzbestimmenden Einkommens heranzuziehen, und als Ausgleich dafür ist der Tarif für Verheiratete anwendbar.

Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz keine Bundesrechtsverletzung begangen hat, indem sie das Einkommen…