Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [X.] , ein türkischer Staatsbürger, wurde 1991 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt. Im Jahr 2000 kam es zu einer familiären Auseinandersetzung, bei der [X.] seine Ehefrau und zwei seiner Söhne verletzte. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verurteilte ihn zu einer Zuchthausstrafe von 5 1/2 Jahren. Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion des Kantons Basel-Landschaft wies [X.] 2003 aus der Schweiz aus, und das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung. Das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft ordnete 2006 an, dass die Ausweisung zu vollstrecken sei, da [X.] in der Türkei keine Verfolgung oder unmenschliche Behandlung drohe.
[X.] beantragte vor dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben, von der Vollstreckung seiner Ausweisung abzusehen und ihm eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Der Regierungsrat und das Bundesamt für Migration beantragten, die Beschwerde abzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob der Vollzug der Ausweisung gegen das Non-Refoulement-Prinzip, Art. 3 EMRK oder das Folterverbot verstößt. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer in der Türkei keine Verfolgung oder unmenschliche Behandlung drohe und dass die kantonalen Behörden beim Bundesamt deshalb keinen Antrag um vorläufige Aufnahme hätten stellen müssen.
Das Gericht wies darauf hin, dass das Rückschiebeverbot in der Sache selber nicht verletzt wird und dass der Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit hatte, sich um eine…