Sachverhalt

Das Bundesgericht hatte am 20. Juni 2007 ein Urteil gefällt, in dem es die staatsrechtliche Beschwerde von [X.] gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 19. Oktober 2006 abwies. [X.] hatte sich gegen die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags an seine Ehefrau [Y.] gewandt. Mit Revisionsgesuch vom 18. Juli 2007 verlangte [X.] die Aufhebung des Urteils vom 20. Juni 2007 und eine neue Entscheidung über seine staatsrechtliche Beschwerde.

Die Parteien sind [X.] , der Gesuchsteller, und [Y.] , die Gesuchsgegnerin. Das Verfahren betrifft die Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5P.485/2006 vom 20. Juni 2007. Der Gesuchsteller verlangt die Aufhebung des Urteils und eine neue Entscheidung über seine staatsrechtliche Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte das Revisionsgesuch und kam zum Schluss, dass das Gesuch nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Der Gesuchsteller hatte sich auf Art. 121 lit. d BGG berufen und geltend gemacht, das Bundesgericht sei von falschen Annahmen ausgegangen und habe in den Akten liegende Tatsachen nicht berücksichtigt oder falsch interpretiert.

Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass der Gesuchsteller seine Rügen nicht rechtsgenügend begründet hatte. Insbesondere hatte er nicht dargelegt, dass das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hatte. Die Revision dient nicht dazu,…