Sachverhalt
Die Beschwerdeführer [X.] und [Y.] haben beim Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons Obwalden um vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege im Rahmen eines Forderungsprozesses über den Betrag von rund Fr. 162'000.-- ersucht. Die Obergerichtskommission des Kantons Obwalden hat den Rekurs der Gesuchsteller abgewiesen, weil sie die Bedürftigkeit als nicht erstellt erachtete. Die Gesuchsteller haben beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht und beantragt, den Entscheid der Obergerichtskommission aufzuheben, ihnen für sämtliche Instanzen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und einen amtlichen Rechtsbeistand zu ernennen.
Die Obergerichtskommission hat ein relevantes Einkommen der Beschwerdeführer von Fr. 9'102.15 ermittelt und dabei insbesondere die monatliche Mietzinseinnahme für eine vermietete Wohnung der Beschwerdeführer im Betrag von Fr. 1'500.-- berücksichtigt. Dem Einkommen stellte sie einen Bedarf von Fr. 8'101.90 gegenüber, wobei sie die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Kosten für die vermietete Liegenschaft nicht darin aufnahm.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat den Entscheid der Obergerichtskommission aufgehoben und die Sache zur Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen und zu neuem Entscheid an die Obergerichtskommission zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer haben sich auf Art. 11 Abs. 4 KV OW, Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK berufen, um ihren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege geltend zu machen.
Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die prozessuale Bedürftigkeit nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs beurteilt wird. Es hat auch festgestellt, dass die…