Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, [A.] , reichte am 9. Oktober 2006 beim Zivilgericht des Seebezirks gegen die [X.] Versicherungsgesellschaft Klage aus Versicherungsvertrag (Kollektiv-Krankentaggeldversicherung) ein. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bezeichnung von Rechtsanwalt Stolkin als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die Vorinstanz, das Kantonsgericht Freiburg, wies die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde in Zivilsachen mit den Rechtsbegehren, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu gewähren.

Die Parteien sind [A.] (Beschwerdeführer) und die [X.] Versicherungsgesellschaft (Beklagte). Das Verfahren wurde beim Zivilgericht des Seebezirks und anschließend beim Kantonsgericht Freiburg geführt. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines Anwalts auch für das Verfahren vor Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat zu prüfen, ob die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege zu Recht verweigert hat. Die Vorinstanz hat angenommen, dass die Klage des Beschwerdeführers aussichtslos sei, da die Beklagte ihre Leistungspflicht davon abhängig machen konnte, dass sich der Beschwerdeführer auf Kosten der Versicherung von einem durch diese bezeichneten Arzt untersuchen liess. Der Beschwerdeführer hat sich dieser Untersuchung verweigert.

Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Vorinstanz die Aussichtslosigkeit der Klage zutreffend beurteilt hat. Die Weigerung des Beschwerdeführers, sich der vertraglich vereinbarten Obliegenheit zu unterziehen und sich durch einen von der Beklagten bestimmten Arzt begutachten zu lassen, führt nach den Vertragsbedingungen zum Ausschluss derjenigen Leistungen, die er mit seiner Klage fordert. Die Vorinstanz hat die Klage aus diesem Grund zutreffend für aussichtslos erklärt und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ohne Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV verweigert.

Das Bundesgericht hat auch geprüft, ob die…