Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein mazedonischer Staatsbürger, heiratete 1997 eine Schweizerin und ersuchte um Erteilung einer Einreisebewilligung für die Schweiz. Nach einigen Jahren wurde die Ehe geschieden. Der Beschwerdeführer beantragte die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung und eventualiter die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die kantonalen Behörden verneinten einen Rechtsanspruch auf die anbegehrten fremdenpolizeilichen Bewilligungen.

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht. Er machte geltend, dass er einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung und der Aufenthaltsbewilligung habe, da er seit mehreren Jahren in der Schweiz lebe und eine feste Anstellung habe.

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und stellte fest, dass der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf die anbegehrten Bewilligungen habe, da die Ehe mit der Schweizerin geschieden worden sei und der Beschwerdeführer sich nicht auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages berufen könne.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen ausgeschlossen sei, auf deren Erteilung weder nach dem Bundes- noch dem Völkerrecht ein Rechtsanspruch bestehe. Der Beschwerdeführer könne sich nicht auf Art. 7 Abs. 1 ANAG berufen, da die Ehe mit der Schweizerin geschieden worden sei und er deshalb keinen Anspruch mehr auf eine Aufenthaltsbewilligung habe.

Das Bundesgericht prüfte auch, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz ANAG habe. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer vor der Scheidung keinen Anspruch auf Niederlassungsbewilligung erworben habe, da die Ehe bereits seit langem gescheitert war und der Beschwerdeführer sich nicht auf eine ordnungsgemäße eheliche Gemeinschaft berufen könne.

Das Bundesgericht wies auch die Rüge des Beschwerdeführers zurück, dass…