Sachverhalt
Die 1967 geborene [A.] , Gesuchstellerin, beantragte bei der IV-Stelle des Kantons Zürich eine Invalidenrente. Die IV-Stelle verneinte den Anspruch mit Verfügung vom 22. November 2004 und Einspracheentscheid vom 20. April 2005, gestützt auf das Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts [Y.] vom 15. Juli 2004. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte dies mit Entscheid vom 29. Mai 2006. Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Entscheid vom 25. Oktober 2006 ab.
[A.] stellte mit Eingabe vom 26. September 2007 ein Revisionsgesuch, gestützt auf ein neu vorliegendes interdisziplinäres Gutachten der Unabhängigen Medizinischen Gutachtensstelle [X.] vom 16. Juni 2007. Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) beantragten die Abweisung des Revisionsgesuchs.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Begründetheit des Revisionsgesuchs nach den einschlägigen Artikeln des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Das Revisionsgesuch stützte sich auf den Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, wonach die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das Gutachten der Unabhängigen Medizinischen Gutachtensstelle [X.] vom 16. Juni 2007 keine neuen, rechtserheblichen Erkenntnisse enthält, die das Urteil über die Restarbeitsfähigkeit und Invalidität zu ändern vermöchten. Die im Gutachten…