Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, [X.] , ist Teilhaber der Kollektivgesellschaft [X.] & [Y.] . Im Jahr 2004 verkaufte er 51 Antiquitäten durch das Auktionshaus [Z.] und erzielte einen Erlös von Fr. 57'237.--. Das Kantonale Steueramt Nidwalden erfasste diesen Betrag als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die direkte Bundessteuer sowie die Kantons- und Gemeindesteuern 2004, ohne den Abzug von Gestehungskosten zuzulassen.

Der Beschwerdeführer erhob vergeblich Einsprache und Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden. Anschließend reichte er Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein und beantragte, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und sein steuerbares Einkommen ohne die Fr. 57'237.-- festzusetzen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und stellte fest, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zulässig ist. Allerdings fehlte eine den Anforderungen genügende Begründung, soweit die Beschwerde auf die Verletzung von Grundrechten und kantonalem Recht gestützt wurde.

Das Gericht befasste sich mit der Frage, ob der Erlös aus dem Antiquitätenverkauf als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist. Es kam zu dem Schluss, dass die Vorinstanzen zu Recht von einer Gewinnabsicht und damit von einer selbständigen (Neben-)Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen sind.

Das Gericht prüfte weiter, ob die kantonalen Behörden sich zu Recht auf den Standpunkt gestellt haben, vom so erfassten Einkommen könne der Beschwerdeführer mangels eines rechtsgenügenden Nachweises keinerlei Gestehungskosten in Abzug bringen. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer seinen…