Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [K.] , ein Selbstständigerwerbender, schuldet gemäss rechtskräftiger Beitragsverfügung vom 23. März 2006 für das Jahr 2004 AHV-Beiträge von Fr. 1442.40. Die Ausgleichskasse Basel-Stadt wies sein Gesuch um Herabsetzung der Beiträge (Art. 11 Abs. 1 AHVG) mit Verfügung vom 6. Oktober 2006 und Einspracheentscheid vom 17. Januar 2007 ab. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 13. August 2007 ab. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt aufzuheben und den AHV-Beitrag auf den Mindestbetrag von Fr. 425.-, eventualiter angemessen herabzusetzen.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben, einschließlich Entscheide über die Herabsetzung von AHV-Beiträgen gemäss Art. 11 Abs. 1 AHVG, die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist (Art. 83 lit. m BGG). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer kann sich nicht auf die falsche Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid berufen, da eine falsche Rechtsmittelbelehrung keine Rechtsmittelmöglichkeit schaffen kann, die es gemäss Gesetz gar nicht gibt.

Das Bundesgericht prüfte, ob die Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) zu behandeln ist. Der Beschwerdeführer rügte nicht ausdrücklich eine Verfassungsverletzung, aber seine Kritik an der Ungleichbehandlung von Selbstständigerwerbenden und…